Hinterlässt ein Verstorbener – der sog. Erblasser – mehrere Erben, so entsteht von Gesetzes Wegen eine Erbengemeinschaft einzelner Miterben. Diese Erbengemeinschaft bildet eine Zwangsgemeinschaft, sie entsteht ohne Zutun der Erben und sie können sich gegen die Entstehung auch nicht wehren. Im Gegenzug gewährt das Erbrecht jedem einzelnen Miterben das Recht, unabhängig von der Größe seines […]
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